Ehevertrag

 

Endlich, die Frau/der Mann für´s Leben ist gefunden und die Pläne für die Hochzeit werden geschmiedet. Aber irgendwie taucht immer mal wieder die Frage auf, ob eventuell der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll sein könnte. Aber wie das Thema mit dem Partner ansprechen, ohne Gefahr zu laufen, dass hierdurch die gute Stimmung getrübt wird. Am Besten, beide Eheatten informieren sich über die gesetzlichen Folgen der Hochzeit bzw. einer Scheidung und besprechen miteinander, ob dies für sie sinnvoll ist, oder ob vom Gesetz abweichende Regelungen in einem Ehevertrag getroffen werden sollen. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die relevanten Punkte zum Thema "Ehevertrag". Für ein ausführliches Beratungsgespräch und die Gestaltung Ihres individuellen Ehevertrages stehe ich gern zur Verfügung.

 

Güterstand
Haftung für Schulden des Ehegatten
Was ist der Zugewinausgleich ?
Was ist der Versorgungsausgleich ?
Unterhalt
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll ?
Muster-Ehevertrag

Güterstand
Der Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse unter den Ehegatten. Durch die Heirat ändert sich an der Trennung der beiderseitigen Vermögensmassen zunächst nichts. Das Gesetz sieht vor, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d.h. jeder Ehegatte behält weiter sein eigenes Vermögen ausschließlich für sich. Auswirkungen aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ergeben sich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) und zwar durch den gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich.


Hafte ich nach der Hochzeit für die Schulden meines Ehepartners?
Nein. Allein aufgrund der Heirat kommt es nicht zu einer solchen Haftung. Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ergibt sich weder Vermischung der  Vermögen beider Ehegatten, noch eine Haftung für die Schulden des Ehepartners.


Was ist der Zugewinnausgleich?
Im Falle einer Scheidung sieht das Gesetz vor, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, von diese Mehrbetrag die Hälfte an seinen Ehegatten abgeben muss. Dies nennt sich Zugewinnausgleich. Seit der Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 kann das Anfangsvermögen der Ehegatte auch auch negativ sein. Erbschaften werden bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Der Zugewinnausgleich wirkt sich auch bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten aus. In diesem Fall wird der Zugewinnausgleich in der Form durchgeführt, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ erhöht. Es kommt also zu einem Zugewinnausgleich, unabhängig davon, ob der verstorbene Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat oder nicht. Eine konkrete Berechnung muss aber nicht erfolgen. Durch einen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich modifiziert oder ganz ausgeschlossen werden.


Was ist der Versorgungsausgleich?
Eine weitere Folge der Heirat ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle einer Scheidung. Hierzu werden die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften berechnet und einander gegenübergestellt. Derjenige Ehegatte der mehr Anwartschaften erworben hat, muss die Hälfte hiervon an den anderen Ehegatten ausgleichen. Der Versorgungsausgleich kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden.


Wie ist das mit dem Unterhalt?
Während der Ehe schulden die Eheleute einander Unterhalt. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich. Nur wenn ein Ehegatte nach der Aufnahme des Getrenntlebens oder Zeitpunkt der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kommt ein Unterhaltsanspurch gegen den anderen Ehegatten in Betracht. Hierzu hat der Gesetzgeber einzelne Unterhaltstatbestände ausdrücklich geregelt (Krankheit, Arbeislosigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung). Ein Verzicht auf zukünftige Unterhaltsansprüche ist nur in sehr engen Grenzen möglich und darf insbesondere nicht dazu führen, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte aufgrund des vereinbarten Verzichts auf staatliche Unterstützung angewiesen ist oder die Betreuung gemeinsamer Kinder beeinträchtigt wird. Zulässig sind hingegen Vereinbarungen, die den Unterhalt auf Höchstbeträge begrenzen oder Abfindungsregelungen, wenn hierdurch eine angemessene Versorgung des berechtigten Ehegatten erfolgt.


Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Die zuvor aufgezeigten gesetzlichen Regelungen wurden für den Fall getroffen, dass die Eheleute eine Familie gründen und einer von Ihnen wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder ganz oder teilweise aus dem Berufsleben aussteigt. Die hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile (Karriereknick, Rentenlücke, etc.) sollen durch den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich aufgefangen werden. Daher empfiehlt sich ein Ehevertrag immer dann, wenn keine geminsamen Kinder geplant sind. In einem Ehevertrag können bestimmte Regelungen auch derart getroffen werden, dass sie nur solange gültig sein sollen, wie keine gemeinsamen Kinder geboren werden.

 

Ein Ehvertrag bietet sich zudem an, wenn ein Ehegatte mehrere Grundstücke oder ein Unternehmen mit in die Ehe bringt und nicht möchte, dass eine Wertsteigerung dieser Positionen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird.

 

Bei zu erwartenden sehr hohen Einkünften eines Ehegatten, können in einem Ehevertrag angemessene Höchstgrenzen für eventuelle Unterhaltszahlungen im Falle der Trennung und/oder Scheidung vorgesehen werden.

 

Ob und welche Regelungen für Ihre Ehe am besten geeignet ist, lege ich Ihnen gern im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs dar.

 

Muster-Ehevertrag

Über diesen Link gelangen Sie zu einem Muster Ehevertrag.

Achtung: Diese Vorlage ist lediglich ein Beispiel und stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Vorlage die für Ihre Bedürfnisse passenden Regelungen enthält!

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
Bertolt Brecht

Name
eMail
Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg

Telefon(0 40) 46 89 76 75
Fax(0 40) 46 89 76 76
eMailmail@rechtsanwalt-bartels.de
Akzeptieren

Um meine Webseite nutzerfreundlich zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, setze ich Cookies ein. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in meiner Datenschutzerklärung.