Rechtsanwalt Stephan Bartels Rechtsgebiete

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Kindschaftssachen

Elterliche Sorge

Die Elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vemögenssorge) ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen (§ 1626 BGB). Die elterliche Sorge steht den verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält die Mutter die elterliche Sorge, es sei denn, sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen möchten (Sorgeerklärungen). Durch die spätere Heirat der Eltern tritt die gemeinschaftliche Sorge in Kraft. Bei einer Scheidung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge. Das Gericht trifft eine Entscheidung über die elterliche Sorge nur noch dann, wenn eine Partei dies beantragt (§ 1671 BGB). Bleibt es bei der gemeinschaftlichen Sorge, so hat derjenige Elternteil, bei dem sich ein Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, erfordern das gegenseitige Einvernehmen der Eltern (§ 1687 BGB). Von erheblicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dies kann z.B. sein: die Aufenthaltsbestimmung, eine Auswanderung, die religiöse Erziehung, die Ausbildung, die Entscheidung über einen Schulwechsel, die Berufswahl, medizinische Eingriffe (soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sind -Ausnahme: Notfälle). Im Bereich der Vermögenssorge die Entscheidung über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes. Es besteht die Möglichkeit, dass auf Antrag eines Elternteils das alleinige Sorgerecht diesem Elternteil zugesprochen wird (§ 1671 BGB). Das Gericht wird dem Antrag insbesondere dann entsprechen, wenn der andere Elternteil zur Leistung seiner Sorge - z.B. wegen zu großer Entfernung - nicht in der Lage ist und das Wohl des Kindes einer Übertragung des Sorgerechts nicht entgegensteht.


Umgangsrecht

Wenn ein Kind nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil lebt, dann hat es ein eigenes Recht darauf den anderen Elternteil zu sehen. Auch der andere Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Das Gericht trifft über das Umgangsrecht nur dann eine Entscheidung, wenn sich die Eltern nicht über diesen Punkt einigen können.

 

"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis