Aktuelles
Die Anzahl de
r überschuldeten Privatpersonen nimmt in Deutschland seit Jahren stetig zu.Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 10. März 2011 haben im Jahr 2010 insgesamt 108.789 Bundesbürger Verbraucherinsolvenz angemeldet. Das ist eine Steigerung 7,8 % gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2006 waren es noch 92.844 Verbraucherinsolvenzverfahren.
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So werden Sie Ihre Schulden los - Der Weg zur Restschuldbefreiung in 6 Jahren
Seit 1999 können private Schuldner durch ein Insolvenzverahren und die daran anschließende gerichtliche Restschuldbefreiung der Schuldenfalle entfliehen und so in absehbarer Zeit wieder ein schuldenfreies Leben. Dazu muss der Schuldner beim Verbraucherinsolvenzverfahren zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern auf einen Zahlungsvergleich zu einigen. Scheitert dieser Vergleichsversuch, kann der gerichtliche Insolvenzantrag gestellt werden. Die Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch entfällt beim Regelinsolvenzverfahren. Nach Eröffnung des Verfahrens muss der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren sein pfändbares Einkommen und die Hälfte eventueller Erbschaften an seine Gläubiger abgegeben. Sollte der Schuldner arbeitslos sein oder werden, muss er sich nach Kräften um eine Anstellung bemühen, wenn ihm dies nach seinen persönlichen Umständen (Alter, Kinderbetreuung, Krankheit,etc.) zumutbar ist. Kein Gläubiger darf von ihm bevorzugt werden. Wer sich an diese überschauhbaren Regeln hält, bekommt 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt - endlich schuldenfrei !
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Der außergerichtliche Einigungsversuch
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren schreibt das Gesetz schreibt zwingend vor, dass der Schuldner zunächst versuchen muß, sich außergerichtlich mit seinen Schuldnern zu einigen. Erst wenn ein solcher Einigungsversuch durchgeführt und gescheitert ist, steht der Weg zum gerichtlichen Insolvenzverfahrens für Verbraucher offen. Zum Nachweis, dass der Einigungsversuch gescheitert ist, muß der Schuldner seinem Insolvenzantrag die Bescheinigung einer "geeigneten Person oder Stelle" über die Durchführung und das Scheitern des außergerichtlichen E
inigungsversuches beifügen. "Geeignete Personen oder Stellen" sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, sowie die örtlichen Schuldnerberatungsstellen. Andere Organisationen, Verbände, Vereine oder gewerbliche Anbieter können die erforderliche Bescheinigung nur ausstellen, wenn Sie eine entsprechende Zulassung von der jeweiligen Justizbehörde erhalten haben.
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Das gerichtliche Insolvenzverfahren
Nachdem das Gericht auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen eröffnet, wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter/Treuhänder eingesetzt. Dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass pfändbares Vermögen und die pfändbaren Einkünfte des Schuldners an die Gläubiger verteilt werden. Geld, das dem Schuldner während des Verfahrens aus einer Erbschaft zufließt, muß zur Hälfte an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abgegeben werden.
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Restschuldbefreiung
Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht das Gericht aus, dass der Schuldner von seinen noch verbliebenen Verbindlichkeiten befreit wird (Restschuldbefreiung). DIe Restschuldbefreiung kann vom Gericht versagt werden, wenn der Schuldner gegen die gesetzlichen Regelungen des Insolvenzverfahrens verstößt, also z.B. nicht alle Gläubiger benannt hat, seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist, neue Verbindlichkeiten begründet hat, die er nicht bezahlen kann.
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Das Insolvenzverfahren im Überblick:
- Eröffnung des Verfahrens (z.T. wenige Tage nach Antragstellung!)
- Insolvenzverahren (Verwertung der Insolvenzmasse und Verteilung der Einnahmen an die Gläubiger)
- Schlusstermin (Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung)
- es läuft die (restliche) Wohlverhaltensperiode: Abführung aller pfändbaren Einkünfte)
- 6 Jahre nach Verfahrenseröffnung erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung
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Vorsicht Falle!
In meiner langjährigen Praxis habe ich immer wieder mit Fällen zu tun gehabt, in denen Mandanten von dubiosen Geschäftemachern - auch Kollegen - "abgezockt" wurden. Auch in diesem Bereich wird versucht, mit der Not der Menschen, schnelles Geld zu verdienen, ohne dafür eine brauchbare Gegenleistung abzuliefern. Vorsicht ist geboten, wenn sich das Honorar nach der Höhe Ihrer Schulden richtet. Dies macht schlichtweg keinen Sinn. Ein außergerichtlicher Vergleichsversuch mit zwei Gläubigern erfordert bei höheren Schulden nicht mehr Arbeit. Und eine relevantes Haftungsrisiko des Beraters gibt es in derartigen Fällen erfahrungsgemäß auch nicht. Auch wenn Ihnen vom Berater ein mehrseitiger Vertrag vorgelegt wird, sollten Sie genau hinschauen, was Sie unterschreiben. Oftmals finden sich in solchen Verträgen Klauseln, durch die Sie sich verpflichten, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens oder sonst einen festen monatlichen Betrag an den Berater zu bezahlen. Zur Begründung wird oft ausgeführt, dass dieses Geld für die Vergleichszahlungen an Ihre Gläubiger verwendet wird. In den meisten Privatinsolvenzen kommt ein solcher Vergleich aber gar nicht zu stande, weil das, was der Schuldner außergerichtlich anbieten kann, von den Gläubigern nicht akzeptiert wird. Das eingezahlte Geld verbleibt dann beim Berater - für dessen viel zu hohes Honorar! Achten Sie auch darauf, ob bei einem Angebot das Ausfüllen des Insolvenzantrages inbegriffen ist. Zahlreiche Anbieter beschränken ihre Tätigkeit näümlich zunächst auf den außergerichtlichen Einigungsversuch und, wenn dieser gescheitert ist, die Aushändigung der für den gerichtlichen Antrag vorgeschriebenen Bescheinigung. Dann sitzen Sie allein vor dem teilweise sehr komplizierten Antragsformular und wissen nicht was sie wo eintragen sollen. Für die Unterstützung hierbei wird dann ein satter Aufschlag verlangt. Letztlich gilt bei der Schuldnerberatung, wie sonst auch im Leben: Vergleichen Sie Preise und Leistungen, bevor Sie einen Vertrag abschließen.
Unter keinen Umständen sollten Sie sich in die Hände von selbsternannten "Schuldenberatern" begeben, die weder Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater von Beruf sind und auch nicht über eine Zulassung der Justizbehörde verfügen. Hintergrund: Die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens hat eine wesentliche Voraussetzung: Der Schuldner muß zuvor eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern erfolglos versucht haben. Den Einigungsversuch kann der Schuldner zwar grundsätzlich allein oder mit der Hilfe beliebiger Dritter durchführen, scheitert dieser Versuch aber und muß der Schuldner anschließend das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragen, dann akzeptiert das Gericht den Antrag nur, wenn die außergerichtliche Einigung anhand eines Plans versucht worden ist und dies von einer "geeigneten Person oder Stelle" (§ 305 InsO) schriftlich bescheinigt wird. Die danach erforderliche Bescheinigung kann von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren ausgestellt werden, sowie von den örtlichen Schuldnerberatungsstellen. Andere Organisationen, Vereine oder gewerbliche Anbieter müssen eine entsprechende Zulassung der jeweiligen Justizbehörde vorweisen. Durch einen Anruf beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht erfahren Sie, ob ein Berater über eine solche Zulassung verfügt.
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Meine Tätigkeit
Mein Ziel ist es, dass Sie ganz schnell wieder zuversichtlich nach vorn schauen können, in ein schuldenfreies Leben. Hierzu erarbeite ich für Sie, anhand einer eingehenden Prüfung Ihrer individuellen Situation, Ihren persönlichen Weg in ein schuldenfreies Leben. Ich stehe Ihnen während der gesamten Zeit zur Seite und halte Ihnen den Rücken frei, indem ich mich um alle Anfragen Ihrer Gläubiger kümmere.
Im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung analysiere ich gemeinsam mit Ihnen Ihre wirtschaftliche Situation. Akute Risiken und alle Fragen werden besprochen, notwendige Sofortmaßnahmen veranlaßt. Sie erhalten ausführliche Informationen zum Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereingungsversuches und nützliche Hinweise für das weitere Vorgehen und die die Vorbereitung auf ein gegebenenfalls notwendiges Insolvenzverfahren. Alle Ihre Fragen zur Schuldenberinigung werden während dieses Gesprächs beantwortet. Und auch danach stehe ich für Ihre Nachfragen zur Verfügung. Die Kosten für dieses Gespräch betragen 80,00 EUR.
Im Anschluss an die Erstberatung können Sie entscheiden, ob ich Sie bei Ihrer Schuldenbereinigung begleiten soll. Für meine weitere Tätigkeit benötige ich zunächst lediglich eine vollständige Gläubiger- und Forderungsaufstellung von Ihnen. Sobald mir diese Aufstellung vorliegt, bekommen Sie von mir ein verbindliches Honorar-Angebot für alle notwendigen Tätigkeiten bis zum Abschluss der außergerichtlichen Einigung bzw., falls dieser Versuch scheitert, bis zur Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Im ersten Schritt werden alle Gläubiger von mir angeschrieben und um Erteilung einer aktuellen Forderungsaufstellung gebeten. Sobald die Gläubiger davon Kenntnis haben, dass Sie wegen Ihrer Schulden anwaltlich beraten und vertreten werden, erhalten Sie in der Regel keine nervigen Mahnbriefe und Vollstreckungsandrohungen mehr. Nachdem die aktuellen Forderungsaufstellungen von allen Gläubigern vorliegen, kann der außergerichtliche Vergleichsvorschlag, den ich zuvor anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit Ihnen besprochen habe, an alle Gläubiger verschickt werden. Stimmen alle Gläubiger diesem Vorschlag zu, ist der außergerichtliche Vergleich zustande gekommen. Falls nicht, kann der gerichtliche Insolvenzantrag gestellt werden. Das umfangreiche Antragsformular wird von mir weitestgehend vorbereitet. Mein Ziel ist es, dass Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, der dort auf keine Nachfragen stößt und umgehend bearbeitet wird. Unvollständige oder falsch ausgefüllte Anträge führen zu Nachfragen des Gerichts und dadurch zu Verzögerungen bei der Erteilung der Restschuldbefreiung. Im schlimmsten Fall können falsche Angaben im Antragsformular dazu führen, dass vom Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt wird. In Einzelfällen kann es auch gewollt sein, mit der Antragstellung noch abzuwarten, z.B. um das bevorstehende Weihnachtsgeld noch in voller Höhe zu erhalten. Die Einzelheiten werden rechtzeitig mit Ihnen besprochen.
Wenn Sie hier klicken, können Sie sich das Antragsformular als Word-Datei zum Ausfüllen am Bildschirm herunter laden. Dann erhalten Sie schon mal einen Eindruck, welche Fragen Sie gegebenfalls beantworten müssen.
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Warum einen Anwalt beauftragen?
Grundsätzlich wird für die Einleitung des Regelinsolvenzverfahrens kein Rechtsanwalt benötigt. Es hat sich aber gezeigt, dass durch eine gesetzeskonforme Vorbereitung auf das Insolvenzverfahren, zahlreiche Nachteile des Schuldners vermieden werden können. Ich stehe Ihnen zudem für alle anstehenden Fragen zur vor und während des Verfahrens zur Verfügung und unterstütze Sie beim Ausfüllen der umfangreichen Antragsunterlagen. Der Weg zum Anwalt lohnt sich also dann, wenn sie Fehler vermeiden und jederzeit Zugriff auf fachkundigen Rate haben möchten.
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Die Kosten
Die Kosten für meine Tätigkeit richten sich nach dem Umfang der anfallenden Arbeit. Sollten Sie lediglich generelle Informationen über das Verfahren und eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation wünschen, so berechne ich ein entsprechendes Beratungsgespräch pauschal mit 80,00 €.
Für das gerichtliche VErfahren enstehen ebenfalls Kosten, die sich aus den Gerichtskosten und den Kosten für den Insolvenzverwalter zusammensetzen. Diese Kosten richten sich im wesentlichen nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Sie betragen mindestens 1350,00 EUR. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu entrichten. Im Insolvenzverfahren hat der Gesetzgeber hiervon aber eine Ausnahme zugelassen. Wenn das Vermögen des Antragstellers nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu bezahlen, so kann der Schuldner gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, was regelmäßig der Fall ist, dann wird das Verfahren auch ohne Einzahlung der Gerichtskosten durchgeführt. Die Kosten werden Ihnen gestundet. Reicht die Insolvenzmasse oder das während des gesamten Verfahrens von Ihnen an den Verwalter abgeführte (pfändbare) Einkommen nicht aus um diese Kosten zu bezahlen, muss der verbleibende Betrag nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen bezahlt werden.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, ist es eventuell möglich, dass die Kosten für meine Tätigkeit im Rahmen der sog. Beratungshilfe vom Staat übernommen werden. Hierzu möchten Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und diesen zum Beratungsgespräch mitbringen. Bei Vorlage des Beratungshilfescheins kann ich die Gebühren für meine Tätigkeit direkt mit der Staatskasse abrechnen.
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Wieviel Geld bleibt Ihnen während des Verfahrens?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt der vom Gericht eingesetzte Treuhänder welches Vermögen beim Schuldner vorhanden ist und was hiervon zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden kann. Der Schuldner darf eine bescheidene Haushaltsausstattung (inkl. TV, Computer, Stereoanlage) ebenso behalten, wie einen Pkw von bescheidenem Wert (ca. 3.000,00 EUR). Andere Wertsachen (Grundstücke, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Schmuck, Antiquitäten, Lebensvesicherungen, Bausparverträge) muss der Treuhänder verwerten und den Erlös an die Gläubiger verteilen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens muß der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abgeben. Wieviel vom Gehalt pfändbar ist, hat der Gesetzgeber genau geregelt, in der Tabelle über die "Pfändungsfreigrenzen". Die individuelle Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem Netto-Einkommen und der Anzahl der Personen, denen gegenüber der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Die jeweils aktuelle Version der Pfändungsfreigrenzentabelle finden Sie, wenn Sie hier klicken. Einen Pfändungsrechner finden Sie über diesen Link. Darüber hinaus muß der Schuldner die Hälfe dessen, was er aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung von Todes wegen erlangt hat an die Gläubiger abgeben.
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Gesetzesänderung
Aktuell werben gewerbliche Schuldenberater vereinzelt damit, dass sich die Situation für die Schuldner nach einer anstehenden Gesetzesänderung erheblich verschlechtern wird und deshalb möglichst schnell gehandelt werden muss. Zutreffend ist, dass die Bundesregierung aufgrund der hohen Kosten, die insbesondere durch die Stundung der Verfahrenskosten auf den Länderhaushalten lastet (die Insolvenzverwalter erhalten Ihr Honorar vom Staat, wenn die Kosten des Verfahrens dem Schuldner gestundet werden!) eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen insbesondere im Hinblick auf diese Kosten angedacht hat. Eine konkrete Gesetzesänderung ist aber weder inhaltlich noch zeitlich beschlossen.
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