Rechtsanwalt Stephan Bartels Rechtsgebiete

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Rechtsanwaltskanzlei Stephan Bartels Koopstrasse 20, 20144 Hamburg

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Schuldnerberatung / Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz

 

Ich helfe Ihnen dabei, dass Sie Ihre gesamten Schulden schnellstmöglichst loswerden - durch den Abschluss einen Vergleichs mit Ihren Gläubigern oder durch ein gerichtliches Insolvenzverfahren.

 

 

Sollten Ihre Gläubiger nicht dazu bereit sein, sich auf einen wirtschtlich vernünftigen Abzahlungsvergleich mit Ihnen einzulassen, unterstütze ich Sie dabei, Ihre gerichtliche Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) anzumelden, durch die Sie innerhalb von 6 Jahren (Wohlverhaltensperiode) alle Schulden los werden (Restschuldbefreiung). Dazu werde ich den bei der Verbraucherinsolvenz gesetzlich vorgeschriebenen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern durchführen und die gerichtlichen Antragsunterlagen für den Insolvenzantrag für Sie vorbereiten. Ausserdem stehe ich Ihnen für alle Fragen im Zusammhang mit dem gerichtlichen Insolvenzverfahren jederzeit zur Verfügung. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist nicht erforderlich, wenn bei Ihnen die Voraussetzungen für das  Regelinsolvenzverfahren vorliegen.

 

Über das "Anfrage-Feld" auf der linken Seite können Sie unverbindlich ein Honorarangebot für meine Tätigkeit bei Ihrer Schuldenbereinigung anfordern. Bitte teilen Sie mir hierzu die folgenden Informationen mit:

 

  • Anzahl der Gläubiger,
  • aktuelles Netto-Einkommen,
  • Anzahl der Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen.

 

Information und Antworten auf immer wiederkehrende Fragen

 

Aktuelles

Ablauf der Verbraucherinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

Restschuldbefreiung nach Ende der Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz im Überblick

Vorsicht Falle

Meine Tätigkeit

Warum einen Anwalt beauftragen?

Die Kosten

Wieviel Geld bleibt Ihnen während der Verbraucherinsolvenz?

Gesetzesänderung

 

 

Aktuelles

Die Anzahl der überschuldeten Privatpersonen nimmt in Deutschland seit Jahren stetig zu.Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 10. März 2011 haben im Jahr 2010 insgesamt 108.789 Bundesbürger Verbraucherinsolvenz angemeldet. Das ist eine Steigerung 7,8 % gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2006 waren es noch 92.844 Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

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So werden Sie Ihre Schulden los - Der Weg zur Restschuldbefreiung in 6 Jahren

Seit 1999 können private Schuldner durch ein Insolvenzverahren und die daran anschließende gerichtliche Restschuldbefreiung der Schuldenfalle entfliehen und so in absehbarer Zeit wieder ein schuldenfreies Leben. Dazu muss der Schuldner beim Verbraucherinsolvenzverfahren zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern auf einen Zahlungsvergleich zu einigen. Scheitert dieser Vergleichsversuch, kann der gerichtliche Insolvenzantrag gestellt werden. Die Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch entfällt beim Regelinsolvenzverfahren. Welches Verfahren für Sie in Frage kommt erfahren Sie hier. Nach Eröffnung des Verfahrens muss der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren sein pfändbares Einkommen und die Hälfte eventueller Erbschaften an seine Gläubiger abgegeben. Sollte der Schuldner arbeitslos sein oder werden, muss er sich nach Kräften um eine Anstellung bemühen, wenn ihm dies nach seinen persönlichen Umständen (Alter, Kinderbetreuung, Krankheit,etc.) zumutbar ist. Kein Gläubiger darf von ihm bevorzugt werden. Wer sich an diese überschauhbaren Regeln hält, bekommt 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erte ilt - endlich schuldenfrei !

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Der außergerichtliche Einigungsversuch

Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass der Schuldner zunächst versuchen muß, sich außergerichtlich mit seinen Schuldnern zu einigen. Erst wenn ein solcher Einigungsversuch durchgeführt und gescheitert ist, steht der Weg zum gerichtlichen Insolvenzverfahrens für Verbraucher offen. Zum Nachweis, dass der Einigungsversuch gescheitert ist, muß der Schuldner seinem Insolvenzantrag die Bescheinigung einer "geeigneten Person oder Stelle" über die Durchführung und das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches beifügen. "Geeignete Personen oder Stellen" sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, sowie die örtlichen Schuldnerberatungsstellen. Andere Organisationen, Verbände, Vereine oder gewerbliche Anbieter können die erforderliche Bescheinigung nur ausstellen, wenn Sie eine entsprechende Zulassung von der jeweiligen Justizbehörde erhalten haben.

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Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachdem das Gericht auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen eröffnet, wird ein sogenannter Treuhänder  von Gericht eingesetzt. Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, dafür zu sorgen, dass pfändbares Vermögen und die pfändbaren Einkünfte des Schuldners an die Gläubiger verteilt werden. Geld, das dem Schuldner aus einer Erbschaft zufließt, muß zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden.

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Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der 6-jährigen Wohverhaltensperiode spricht das Gericht aus, dass der Schuldner von seinen noch verbliebene Verbindlichkeiten frei wird (Restschuldbefreiung).Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Schuldner sich an alle Regelungen des Insolvenzverfahrens gehalten hat ("Wohlverhalten"), insbesondere alle Gläubiger benannt hat, seinen Zahlungspflichten nachgekommen und keine weiteren Verbindlichkeiten eingegangen ist, die nicht beglichen werden konnten.

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Das Verbraucherinsolvenzverfahren im Überblick:
1. Außergerichtlicher Einigungsversuch -> Bei Erfolg kein gerichtliches Verfahrennotwendig
2. Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens
3. Gericht unterbreitet neuen Vergleichsvorschlag an die Gläubiger
-> Bei Annahme ist das Verfahren beendet
-> Bei Ablehnung kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen
(vereinfachtes Verfahren - Dauer ca. 9 bis 18 Monate)

oder

Gericht erachtet weiteren Vergleichsvorschlag als aussichtslos
-> Eröffnung des Verfahrens (z.T. wenige Tage nach Antragstellung!) .
4. Prüfungstermin: Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger;
Schlusstermin: Ankündigung der Restschuldbefreiung.
5. Restliche Wohlverhaltensperiode: Abtretung aller pfändbaren Forderungen für 6
bzw. 5 Jahre (ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
6. Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht dem Schuldner die sog.
Restschuldbefreiung durch die alle noch bestehenden Schulden entfallen.

Für Privatpersonen, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine selbständige Tätigkeit ausüben oder in der Vergangenheit ausgeübt und mehr als 19 Gläubiger haben ist das Regelinsolvenzverfahren anwendbar.

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Vorsicht Falle!
In meiner langjährigen Praxis habe ich immer wieder mit Fällen zu tun gehabt, in denen Mandanten von dubiosen Geschäftemachern - auch Kollegen - "abgezockt" wurden. Auch in diesem Bereich wird versucht, mit der Not der Menschen, schnelles Geld zu verdienen, ohne dafür eine brauchbare Gegenleistung abzuliefern. Vorsicht ist geboten, wenn sich das Honorar nach der Höhe Ihrer Schulden richtet. Dies macht schlichtweg keinen Sinn. Ein außergerichtlicher Vergleichsversuch mit zwei Gläubigern  erfordert bei höheren Schulden nicht mehr Arbeit. Und eine relevantes Haftungsrisiko des Beraters gibt es in derartigen Fällen erfahrungsgemäß auch nicht. Auch wenn Ihnen vom Berater ein mehrseitiger Vertrag vorgelegt wird, sollten Sie genau hinschauen, was Sie unterschreiben. Oftmals finden sich in solchen Verträgen Klauseln, durch die Sie sich verpflichten, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens oder sonst einen festen monatlichen Betrag an den Berater zu bezahlen. Zur Begründung wird oft ausgeführt, dass dieses Geld für die Vergleichszahlungen an Ihre Gläubiger verwendet wird. In den meisten Privatinsolvenzen kommt ein solcher Vergleich aber gar nicht zu stande, weil das, was der Schuldner außergerichtlich anbieten kann, von den Gläubigern nicht akzeptiert wird. Das eingezahlte Geld verbleibt dann beim Berater - für dessen viel zu hohes Honorar! Achten Sie auch darauf, ob bei einem Angebot das Ausfüllen des Insolvenzantrages inbegriffen ist. Zahlreiche Anbieter beschränken ihre Tätigkeit näümlich zunächst auf den außergerichtlichen Einigungsversuch und, wenn dieser gescheitert ist, die Aushändigung der für den gerichtlichen Antrag vorgeschriebenen Bescheinigung. Dann sitzen Sie allein vor dem teilweise sehr komplizierten Antragsformular und wissen nicht was sie wo eintragen sollen. Für die Unterstützung hierbei wird dann ein satter Aufschlag verlangt. Letztlich gilt bei der Schuldnerberatung, wie sonst auch im Leben: Vergleichen Sie Preise und Leistungen, bevor Sie einen Vertrag abschließen.


Unter keinen Umständen sollten Sie sich in die Hände von selbsternannten "Schuldenberatern" begeben, die weder Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater von Beruf sind und auch nicht über eine Zulassung der Justizbehörde verfügen. Hintergrund: Die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens hat eine wesentliche Voraussetzung: Der Schuldner muß zuvor eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern erfolglos versucht haben. Den Einigungsversuch kann der Schuldner zwar grundsätzlich allein oder mit der Hilfe beliebiger Dritter durchführen, scheitert dieser Versuch aber und muß der Schuldner anschließend das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragen, dann akzeptiert das Gericht den Antrag nur, wenn die außergerichtliche Einigung anhand eines Plans versucht worden ist und dies von einer "geeigneten Person oder Stelle" (§ 305 InsO) schriftlich bescheinigt wird. Die danach erforderliche Bescheinigung kann von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren ausgestellt werden, sowie von den örtlichen Schuldnerberatungsstellen. Andere Organisationen, Vereine oder gewerbliche Anbieter müssen eine entsprechende Zulassung der jeweiligen Justizbehörde vorweisen. Durch einen Anruf beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht erfahren Sie, ob ein Berater über eine solche Zulassung verfügt.

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Meine Tätigkeit
Mein Ziel ist es, dass Sie ganz schnell wieder zuversichtlich nach vorn schauen können, in ein schuldenfreies Leben. Hierzu erarbeite ich für Sie, anhand einer eingehenden Prüfung Ihrer individuellen Situation, Ihren persönlichen Weg in ein schuldenfreies Leben. Ich stehe Ihnen während der gesamten Zeit zur Seite und halte Ihnen den Rücken frei, indem ich mich um alle Anfragen Ihrer Gläubiger kümmere.

 

Im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung analysiere ich gemeinsam mit Ihnen Ihre wirtschaftliche Situation. Akute Risiken und alle Fragen werden besprochen, notwendige Sofortmaßnahmen veranlaßt. Sie erhalten ausführliche Informationen zum Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereingungsversuches und nützliche Hinweise für das weitere Vorgehen und die die Vorbereitung auf ein gegebenenfalls notwendiges Insolvenzverfahren. Alle Ihre Fragen zur Schuldenberinigung werden während dieses Gesprächs beantwortet. Und auch danach stehe ich für Ihre Nachfragen zur Verfügung. Die Kosten für dieses Gespräch betragen 80,00 EUR.

 

Im Anschluss an die Erstberatung können Sie entscheiden, ob ich Sie bei Ihrer Schuldenbereinigung begleiten soll. Für meine weitere Tätigkeit benötige ich zunächst lediglich eine vollständige Gläubiger- und Forderungsaufstellung von Ihnen. Sobald mir diese Aufstellung vorliegt, bekommen Sie von mir ein verbindliches Honorar-Angebot für alle notwendigen Tätigkeiten bis zum Abschluss der außergerichtlichen Einigung bzw., falls dieser Versuch scheitert, bis zur Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

 

Im ersten Schritt werden alle Gläubiger von mir angeschrieben und um Erteilung einer aktuellen Forderungsaufstellung gebeten. Sobald die Gläubiger davon Kenntnis haben, dass Sie wegen Ihrer Schulden anwaltlich beraten und vertreten werden, erhalten Sie in der Regel keine nervigen Mahnbriefe und Vollstreckungsandrohungen mehr. Nachdem die aktuellen Forderungsaufstellungen von allen Gläubigern vorliegen, kann der außergerichtliche Vergleichsvorschlag, den ich zuvor anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit Ihnen besprochen habe, an alle Gläubiger verschickt werden. Stimmen alle Gläubiger diesem Vorschlag zu, ist der außergerichtliche Vergleich zustande gekommen. Falls nicht, kann der gerichtliche Insolvenzantrag gestellt werden. Das umfangreiche Antragsformular wird von mir weitestgehend vorbereitet. Mein Ziel ist es, dass Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, der dort auf keine Nachfragen stößt und umgehend bearbeitet wird. Unvollständige oder falsch ausgefüllte Anträge führen zu Nachfragen des Gerichts und dadurch zu Verzögerungen bei der Erteilung der Restschuldbefreiung. Im schlimmsten Fall können falsche Angaben im Antragsformular dazu führen, dass vom Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt wird. In Einzelfällen kann es auch gewollt sein, mit der Antragstellung noch abzuwarten, z.B. um das bevorstehende Weihnachtsgeld noch in voller Höhe zu erhalten. Die Einzelheiten werden rechtzeitig mit Ihnen besprochen.

Wenn Sie hier klicken, können Sie sich das Antragsformular als Word-Datei zum Ausfüllen am Bildschirm herunter laden. Dann erhalten Sie schon mal einen Eindruck, welche Fragen Sie gegebenfalls beantworten müssen.

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Warum einen Anwalt beauftragen?
Grundsätzlich wird für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Rechtsanwalt benötigt. Den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch darf z.B. auch die örtliche Schuldnerbertung oder andere zugelassen Beratungsstellen. Aufgrund der aktuellen Häufung der Verfahren gibt es bei den Schuldnerberatungen allerdings erhebliche Wartezeiten von z.T. mehr als 10 Monaten. Die Berater sind zudem extrem ausgelastet, weshalb Ihre telefonischen Anfragen meist nicht beantwortet werden können. Der Weg zum Anwalt lohnt sich also dann, wenn das Verfahren möglichst schnell beginnen soll (was auch dazu führt, dass die Wohlverhaltensperiode früher beendet ist) und der Schuldner Wert darauf legt, dass ihm jederzeit ein Ansprechpartner für alle wichtigen Fragen zum Verfahren und zur persönlichen Situation zur Verfügung steht. Ausserdem ist der Rechtsanwalt als selbständiger Dienstleister auf zufriedene Mandanten angewiesen, die ihn weiter empfehlen. Dieser Aspekt ist bei den Mitarbeitern einer gemeinnützigen oder öffentlichen Schuldnerberatung nicht zwingend gegeben.

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Die Kosten
Die Kosten für meine Tätigkeit richten sich nach dem Umfang der anfallenden Arbeit. Dieser hängt vor allem davon ab, wie viele Gläubiger Forderungen gegen Sie geltend machen und damit im Rahmen der Schuldenbereinigung zu berücksichtigen sind. Daneben kommt es darauf an, ob ein außergerichtlicher Vergleich zustande kommt oder das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden muss. Das Honorar meine Tätigkeit  beginnt bei € 250,00 und steigt mit der Anzahl der Gläubiger. Bei mehr als 3 Gläubigern beträgt es ca. 400,00 €, bei mehr als 9 Gläubigern ab 600,00 €. In Einzelfällen kann anhand des voraussichtlichen Arbeitsaufwandes von diesen Richtwerten abgewichen werden. In jedem Fall werde ich Ihnen einen vor Beginn meiner Tätigkeit ein verbindliches Honorarangebot machen.

Sollten Sie lediglich generelle Informationen über das Verfahren und eine Einschätzung Ihrer persönlichen Situation wünschen, so berechne ich dieses Beratungsgespräch pauschal mit 80,00 €. Dieser Betrag wird voll angerechnet, wenn Sie mich im Anschluss an das Beratungsgespräch mit der Schuldenbereinigung beauftragen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Kosten des Treuhänders. Die Gerichtskosten betragen eine halbe Gebühr, wobei sich die Höhe der Gebühr wiederrum nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens richtet. Da die Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt ist, muß das Gericht eine Schätzung anhand der vorgelegten Unterlagen vornehmen. Grundlage für die Schätzung können z.B. die vom Schuldner in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen sein. Die Summe der Zahlungen über den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode kann vom Gericht als Insolvenzmasse zu Grunde gelegt werden. Neben den Gerichtskosten fallen weitere Kosten für die Tätigkeit des Treuhänders an, die ebenfalls vom Schuldner zu tragen sind. Auch diese Kosten richten sich nach dem Wert, so dass das oben zu den Gerichtskosten gesagte entsprechend gilt.

Zwar sind die Verfahrenskosten grundsätzlich vor Beginn eines Verfahrens vom Antragsteller beim Gericht einzuzahlen, im Insolvenzverfahren hat der Gesetzgeber hiervon aber eine Ausnahme zugelassen. Wenn das Vermögen des Antragstellers nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu zahlen, dann kann der Schuldner gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, was regelmäßig der Fall ist, dann wird das Verfahren auch ohne Einzahlung der Gerichtskosten durchgeführt.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, ist es eventuell möglich, dass die Kosten für meine Tätigkeit von der Staatskasse übernommen werden (sog. Beratungshilfe). Hierzu möchten Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und diesen zum Beratungsgespräch mitbringen. Bei Vorlage des Beratungshilfescheins kann ich die Gebühren für meine Tätigkeit direkt mit der Staatskasse abrechnen.

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Wieviel Geld bleibt Ihnen während des Verfahrens?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt der vom Gericht eingesetzte Treuhänder welches Vermögen beim Schuldner vorhanden ist und was hiervon zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden kann. Der Schuldner darf eine bescheidene Haushaltsausstattung (inkl. TV, Computer, Stereoanlage) ebenso behalten, wie einen Pkw von bescheidenem Wert (ca. 3.000,00 EUR). Andere Wertsachen (Grundstücke, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Schmuck, Antiquitäten, Lebensvesicherungen, Bausparverträge) muss der Treuhänder verwerten und den Erlös an die Gläubiger verteilen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens muß der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abgeben. Wieviel vom Gehalt pfändbar ist, hat der Gesetzgeber genau geregelt, in der Tabelle über die "Pfändungsfreigrenzen". Die individuelle Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem Netto-Einkommen und der Anzahl der Personen, denen gegenüber der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Die jeweils aktuelle Version der Pfändungsfreigrenzentabelle finden Sie, wenn Sie hier klicken. Einen Pfändungsrechner finden Sie über diesen Link. Darüber hinaus muß der Schuldner die Hälfe dessen, was er aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung von Todes wegen erlangt hat an die Gläubiger abgeben.

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Gesetzesänderung

Aktuell werben gewerbliche Schuldenberater vereinzelt damit, dass sich die Situation für die Schuldner nach einer anstehenden Gesetzesänderung erheblich verschlechtern wird und deshalb möglichst schnell gehandelt werden muss. Zutreffend ist, dass die Bundesregierung aufgrund der hohen Kosten, die insbesondere durch die Stundung der Verfahrenskosten auf den Länderhaushalten lastet (die Insolvenzverwalter erhalten Ihr Honorar vom Staat, wenn die Kosten des Verfahrens dem Schuldner gestundet werden!) eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen insbesondere im Hinblick auf diese Kosten angedacht hat. Der aktuell diskutierte Gesetzesentwurf ist aber keinesfalls nachteilig für die Schuldner. Er eröffnet Schuldnern vielmehr die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben. Es ist derzeit nicht absehbar wann und mit welchem Inahalt die geplante Gesetzesänderung in Kraft tritt.

 

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"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)