Kindschaftssachen

 

Der Bereich der Kindschaftssachen ist ein sehr sensibler Rechtsbereich. Die folgt daraus, dass es in diesem Bereich nur dann zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt, wenn diejenigen Menschen, die von Natur aus (und nach dem Gesetz) darüber bestimmen, was für ein Kind das Beste ist, sich nicht mehr einig sind und Dritte  (Gerichte, Gutachter, Jugendamt, etc.) ins Spiel kommen, die weder das Kind noch die Eltern bisher gekannt haben.

Für eine optimale Beratung und Vertretung in diesem Rechtsgebiet verfüge ich über die notwendigen Voraussetzungen, nämlich

 

  • fundierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der Familiengerichte
  • umfassende Erfahrung aus zahlreichen vergleichbaren familienrechtlichen Verfahren
  • ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen.

 

Gerade im Bereich der Kindschaftssachen gilt, dass kein Fall wie der andere ist. Es verbietet sich daher jegliche schematische Betrachtung. Gleichzeitig steht das Wohl des Kindes im Vordergrund aller gesetzlichen Vorschriften und gerichtlichen Entscheidungen. Diese Aspekte bilden die Grundlage meiner Beratung - was mitunter dazu führen kann, dass Ihre Sicht der Dinge von mir nicht immer bestätigt wird. 

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen Ratgeber zum Thema "Kinder lassen sich nicht scheiden".

 

Sorgerecht

Die Elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vemögenssorge) ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen (§ 1626 BGB). Die elterliche Sorge steht den verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält die Mutter die elterliche Sorge, es sei denn, sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen möchten (Sorgeerklärungen). Durch die spätere Heirat der Eltern tritt die gemeinschaftliche Sorge in Kraft. Bei einer Scheidung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge. Das Gericht trifft eine Entscheidung über die elterliche Sorge nur noch dann, wenn eine Partei dies beantragt (§ 1671 BGB). Bleibt es bei der gemeinschaftlichen Sorge, so hat derjenige Elternteil, bei dem sich ein Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, erfordern das gegenseitige Einvernehmen der Eltern (§ 1687 BGB). Von erheblicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dies kann z.B. sein: die Aufenthaltsbestimmung, eine Auswanderung, die religiöse Erziehung, die Ausbildung, die Entscheidung über einen Schulwechsel, die Berufswahl, medizinische Eingriffe (soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sind -Ausnahme: Notfälle). Im Bereich der Vermögenssorge die Entscheidung über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes. Es besteht die Möglichkeit, dass auf Antrag eines Elternteils das alleinige Sorgerecht diesem Elternteil zugesprochen wird (§ 1671 BGB). Das Gericht wird dem Antrag insbesondere dann entsprechen, wenn der andere Elternteil zur Leistung seiner Sorge - z.B. wegen zu großer Entfernung - nicht in der Lage ist und das Wohl des Kindes einer Übertragung des Sorgerechts nicht entgegensteht.


Umgangsrecht

Wenn ein Kind nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil lebt, dann hat es ein eigenes Recht darauf den anderen Elternteil zu sehen. Auch der andere Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Das Gericht trifft über das Umgangsrecht nur dann eine Entscheidung, wenn sich die Eltern nicht über diesen Punkt einigen können.

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Recht, über den Aufenthalt eines minderjährigen Kindes zu bestimmen ist Teil des Sorgerechts. Das Recht steht daher auch im Falle einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich beiden Eltern gemeinschaftlich zu. Zu Streitfällen über das Aufenthaltsbestimmungsrecht kommt es regelmäßig, wenn der Umgangsberechtigte Elternteil sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen hält und ein Kind regelmäßig mit erheblichen Verspätungen oder gar nicht mehr zum anderen Elternteil zurückgebracht wird. Können die Eltern keine gemeinsame Regelung mehr finden, muss das Gericht darüber entscheiden, welcher Elternteil allein darüber bestimmen darf, wo ein gemeinsames Kind sich aufhält. Damit fällt das Umgangsrecht nicht weg. Allerdings kann der Elternteil, dem das Auftenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht, jederzeit die Herausgabe des Kindes vom anderen Elternteil verlangen, es sei denn, der andere Elternteil kann nachweisen (z.B. durch einen gerichtlichen Beschluss), dass er in der fraglichen Zeit ein Recht zum Umgang hat.



"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg

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