OLG Bamberg: Handytelefonieren im Auto erlaubt
Ein Autofahrer darf hinter dem Steuer mit dem Handy telefonieren, wenn er an einer roten Ampel steht und der Motor des Fahrzeugs abgeschaltet ist. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Ein Pkw-Fahrer war vom Amtsgericht Kempten zu einer Geldstrafe von 40 Euro verurteilt worden, als er an einer roten Ampel beim Telefonieren ertappt wurde. Den Einwand des Fahrers, dass das Auto während des Telefonierens gestanden habe und der Motor ausgeschaltet gewesen sei, hatte das Gericht Amtsgericht mit dem Argument verworfen, dass der Fahrer nicht habe wissen können, wann die Ampel auf Grün umschalte.
Die Richter des OLG Bamberg waren anderer Auffassung. Um die Weiterfahrt anzutreten, müsse der Fahrer den Motor zunächst starten. Erst wenn er danach mit dem Telefonieren fortfahren würde, liege ein Gesetzesverstoß nach § 23 Abs. Ia StVO vor. Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eins Mobiltelefons gem. §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt nach Auffassung des OLG eine mit Art. 103 II GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06; NJW 2006, 3732 ff.).
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