8.500 € Schadensersatz wegen vorzeitigem Abbruch einer eBay Auktion

BGH: Bricht der Verkäufer seine eBay-Auktion vorzeitig ab, kommt ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietendem Zustande

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der eine Auktion vorzeitig beendet, dem Höchstbietenden Schadensersatz in Höhe von 8.500 EUR bezahlten muss (Urteil vom 10.12.14, VIII ZR 90/14).  

Der Beklagte Verkäufer hatte ein Stromaggregat im Wert von 8.500 EUR zu einem Startpreis von 1 Euro für die Dauer von 10 Tagen bei eBay eingestellt. Bereits nach Ablauf von 2 Tagen hat er die Auktion vorzeitig abgebrochen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Startgebot von 1,00 Euro Höchstbietender und verlangt vom Beklagten Schadensersatz, nachdem dieser das Stromaggregat anderweitig veräußert hatte.

Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre. Dies würde sich aus den zu jener Zeit maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ergeben.

Die Klage war vom Landgericht Fürth abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro verurteilt. Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Der BGH hat festgestellt, dass durch den Start der Auktion ein verbindlicher Kaufvertrag mit dem jeweils Höchstbietenden zustande kommt. Dieser Vertrag kann nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nur bei Vorliegen bestimmter Gründe durch vorzeitige Beendigung der Auktion widerrufen werden. Liegt ein solcher Grund nicht vor, kommt auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Kann der Käufer den gekauften Gegenstand dann nicht liefern – oder will er es nicht, wegen eines zu geringen Höchstgebotes – schuldet er dem Käufer Schadensersatz in Höhe des Wertes des gekauften Gegenstandes.

Fazit: Wer eBay nutzt muss sich an die vorgegebenen Regeln halten – sonst kann es teuer werden!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

Name
eMail
Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg

Telefon(0 40) 46 89 76 75
Fax(0 40) 46 89 76 76
eMailmail@rechtsanwalt-bartels.de
Akzeptieren

Um meine Webseite nutzerfreundlich zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, setze ich Cookies ein. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in meiner Datenschutzerklärung.