Fluggastrechte II: Wenn der Flieger später startet

Der Abflug verzögert sich, in der Folge wird der Anschlussflug verpasst und am Ende werden aus zwei Stunden Verspätung elf Stunden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob man unter diesen Umständen auch Anspruch auf Entschädigung von der Fluggesellschaft hat

 

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2013 (C-11/11) entschieden, dass Fluggäste eines Fluges mit Anschlussflügen entschädigt werden müssen, wenn ihr Ausgangsflug zwar weniger als drei Stunden Verspätung hat, sie am Endziel aber mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommen.

 

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. L 46, 1) gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der EuGH hat in seinem Urteil Sturgeon vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07) zudem entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können – auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird –, sofern sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 und 600 Euro beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin einen Flug von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción (Paraguay) gebucht. Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden. Folglich verpasste die Klägerin ihren Anschlussflug von Paris nach São Paulo, der ebenfalls von Air France durchgeführt wurde. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste die Klägerin den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an.

 

Gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe 600 Euro nach der oben genannten Verordnung, legte Air France Revision beim BGH ein. Der BGH hat die Sache dem EuGH vorlegt, zwecks Entscheidung über die Frage, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte.

 

Der EUGH hat den Ausgleichsanspruch bejaht, da die durch die oben genannte Verordnung geschützten Interessen der Flugreisenden vor einer Verspätung (und der dadurch eintretende Zeitverlust) naturgemäß erst am Zielort der Reise eintreten. Somit komme es für die Beurteilung der Dauer einer Verspätung auch nicht auf die Verspätung des ersten von mehreren im Zusammenhang mit einer einheitlichen Reise gebuchten Flüge an. Maßgeblich sei vielmehr die endgültige Ankunftszeit am Zielflughafen und die sich darauf ergebende Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

 

"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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