Reisevertrag: Schmutziges Ferienhaus - Kein Schadensersatz ohne angemessene Frist zur Reinigung

Das Amtsgericht München (Urt. v. 25.05.10, 191 C 30533/09) hat entschieden, dass ein Urlauber nur dann Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen kann, wenn er zuvor für die Behebung vorhandener Mängel eine angemessene Frist gesetzt hat.

 

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Urlauber ein Ferienhaus in Ligurien gebucht. Als er das Haus nach 16 Stunden Anreise mit dem Auto erreicht hatte, fand er es verschmutzt vor. Der örtliche Reiseleiter hat daraufhin angeboten, das Haus binnen 3 Stunden zu reinigen. Dies dauerte dem Urlauber zu lange, weshalb er den Reisevertrag umgehend kündigte uns sich wieder auf den Heimweg gemacht hat. Er verlangt vom Reiseveranstalter Ersatz seiner Kosten für die An- und Abreise sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Insgesamt hat er 3.170,00 EUR eingeklagt. Er meint nach 16 Stunden Autofahrt sei ihm ein weiteres Abwarten von 3 Stunden nicht zumutbar gewesen, weshalb er ein Recht zur Kündigung gehabt habe.

 

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden sämtlichst voraussetzen, dass dem Reisunternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt werde, was der Kläger nicht getan hat. Es sei ihm durchaus zumutbar gewesen weitere 3 Stunden abzuwarten. Dass er 16 Stunden Anreise hinter sich gehabt habe, liege nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, da die Autofahrt nicht bei ihm gebucht worden sei.

 

Fazit: Auch im Urlaub gilt: Kühlen Kopf bewahren !

 

Haben auch Sie im Urlaub nicht das bekommen, was versprochen war ? Gern prüfe ich eventuelle Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter!

"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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