Verkäufer können sich bei falschen Angaben zur Beschaffenheit der Sache schadensersatzpflichtig machen

Macht der Verkäufer bei einer Internet-Versteigerungen falsche Angaben zur Beschaffenheit der angebotenen Sache, haftet er dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auf Schadensersatz, z.B. wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrags vom Käufer abgelehnt wird und er stattdessen Nachbesserung fordert und der Käufer dieser Aufforderung nicht nachkommt. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Marktwert einer Sache, die die in der Beschreibung beschriebene Beschaffenheit aufweist.

Der Kläger hatte bei einer Internet-Versteigerung ein Teeservice zu einem Preis von 30,35 Euro erworben. Das Service war von der Beklagten mit unter der Rubrik: "Kunst & Antiquitäten: Silber 800 bis 925" eingestellt und mit den Worten "Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT" beschrieben worden.
Als der Käufer nach Erhalt der Ware festgestellt hatte, dass das Service nicht aus Silber war, verlangte er zunächst Nacherfüllung, und als die Verkäuferin dies verweigerte, Schadensersatz in Höhe von 450 Euro. Das Angebot der Verkäuferin zur Rücknahme des Service gegen Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten hat der Käufer nicht angenommen. Die Schadensersatzklage des Käufers hatte Erfolg.
Der Schadensersatzanspruch des Käufers ergibt sich aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB. Das gelieferte Service bestand entgegen der Beschreibung im Internet nicht aus echtem Silber ist, so dass ihm eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Das Fehlen der Beschaffenheit "Silber" stellt einen Sachmangel im Sinn von § 434 Abs.1 S.1 BGB dar. Damit hat die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt und haftet auf Schadensersatz (§§ 433 Abs.1, 434, 437 Nr.3, 281 BGB).
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem positiven Interesse des Klägers. Das heißt, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hierbei kann auch eine nicht erfolgte Vermögensmehrung einen Schaden darstellen, so dass es für die Höhe des Schadens auf die Differenz zwischen dem Wert der gelieferten Sache und dem Marktwert der beschriebenen Sache ankommt. Alternativ kann der Käufer auch einen fehlgeschlagenen Weiterverkauf zur Schadensbemessung anführen.

"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis

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