Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren

 

Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren. Eine Übergangsregelung wurde für Insolvenzverfahren beschlossen, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden.

Bundestag und Bundesrat haben am 17.12. und 18.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ohne Änderungen gebilligt.

Danach verkürzt sich die Zeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung für alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt worden sind auf 3 Jahre und für Verfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt worden sind um so viele volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Verkürzung der Restschuldbefreiung am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Daneben besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen.

Die Verkürzung tritt automatisch in Kraft, d.h. auch für Altverfahren, die nach alter Rechtslage (und mit alten Formularen) beantragt worden sind, muss pfändbares Einkommen ab dem Tag, der auf das Ende der Restschuldbefreiungsphase folgt, nicht mehr an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

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