Scheidungskosten von der Steuer absetzen

Auch nach der aktuellen Rechtslage sollten Scheidungskosten unbedingt als außergerwöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, um sie von der Steuer abzusetzen.

Hintergrund:
Im Sommer 2013 ändert der Gesetzgeber den Paragrafen 33 im Einkommensteuergesetz. Demnach sollen die Finanzämter Prozesskosten nur noch in Extremfällen als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Im Mantelbogen der Steuererklärung kann man daher die Scheidungskosten nicht mehr eintragen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass man seine Scheidungskosten auf keinen Fall mehr von der Steuer absetzen kann.

Zahlreiche Steuerzahler sehen die Kosten einer Scheidung als „Extremfall“ und streiten vor den Finanzgerichten um die Frage, ob sie diese Kosten von der Steuer absetzen dürfen.

Im Oktober 2014 entscheidet das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 K 1976/14) im Sinne der Steuerzahler. Das FG Münster (Aktenzeichen 4 K 1829/14 E) schloss sich in einem ähnlichen Fall diesem Urteil an.

Ende 2014 und Anfang 2015 entschieden das FG Sachsen und das FG Niedersachsen: Scheidungskosten können NICHT von der Steuer abesetzt werden. Somit war die Verwirrung für den Steuerzahler komplett.

In drei der vier Fälle wurde vor den jeweiligen Finanzgerichten die Revision beantragt, so dass nun der BFH ein endgültiges Urteil fällen muss.

 

Mein Rat: Geben Sie die Kosten für eine Scheidung wie gehabt als außergewöhnliche Belastung an. Nur so erhalten Sie sich die Chance darauf, die Kosten von der Steuer abzuseetzen. Sollte das Finanzamt die Kosten ablehnen, legen Sie fristgerecht Einspruch ein. Beziehen Sie sich in Ihrem Einspruch auf die anhängigen Verfahren beim BFH (Aktenzeichen VI R 66/14 sowie VI R 81/14).

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
Bertolt Brecht

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Rechtsanwalt Stephan Bartels
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