Das Eis wird dünner für Filesharing-Abmahnungen

Die deutschen Gerichte haben ihre Haltung zu den relevanten Haftungs- und Beweisfragen in Filesharing-Verfahren in den vergangenen Monaten ganz erheblich zu Gunsten der Abgemahnten Anschlussinhaber angepasst. Während in der Vergangenheit Abgemahnte deutschlandweit vor den Gerichten schlechtere Karten als in anderen Prozessen gehabt haben, weil die Gerichte mitunter aufgrund des aus den Abmahnungen bekannten Vortrages der Rechteinhaber (Ermittlung der IP-Adresse des Nutzers im Rahmen der Nutzung eines gängigen Torrent-Netzwerkes) pauschal einen Urheberrechtsverstoß angenommen hatten,  ist seit geraumer Zeit eine verstärkte Rückkehr zu den gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung und der darin vorgesehenen Beweisführung (sog. „Strengbeweis“) zu beobachten.

 

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern, die ihren Kindern unerlaubtes Filesharing im Internet zuvor untersagt haben, nicht auf Schadensersatz gegenüber der Musikindustrie haften, wenn die Kinder sich an das Verbot nicht halten ( Urteil vom 15.11.12,  I ZR 74/12). Dies bedeutet konkret, dass Eltern jedenfalls dann nicht für derartige Rechtsverstöße eines 13-jährigen Kindes haften, wenn das Kind zuvor von ihnen darüber belehrt worden ist, dass das Herunterladen und Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Filmen, Musikstücken und Computerspielen verboten ist und den Eltern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein derartiges Verbot von dem Kind missachtet wird.

 

Mit Urteil vom 15.03. 2013 hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 13236/12)  entschieden, dass der einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür biete, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten worden ist. Auch der Umstand, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Torrent-Datei auf dem Rechner eines mutmaßlichen Internettauschbörsennutzers befunden habe, sei kein ausreichender Beweis dafür, dass der Nutzer das in der Datei verlinkte urheberrechtlich geschützte Werk angeboten habe. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:

 

„Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich."

 

Darüber hinaus bestätigte das Amtsgericht München, dass durch den Vortrag der klagenden Partei die strengen Anforderungen der ZPO für eine Beweisführung nicht erbracht seien. Pauschale Hinweise oder die Vermengung von Hash-Werten einer Torrent-Datei mit dem Hash-Wert eines urheberrechtlich geschützten Werkes würden hierfür nicht ausreichen.

 

Bereits am 14.03.2013  hatte das Landgericht Köln (AZ: 14 O 320/12) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass den Hauptmieter einer Wohngemeinschaft und Anschlussinhaber ohne konkreten Anlass gegenüber seinen Untermietern weder Prüfungs- und Kontrollpflichten noch Belehrungspflichten treffen. Nach Ansicht des LG Köln hat auch der Hauptmieter, der selbst Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, die Privatsphäre des Untermieters zu achten, während den Untermieter seinerseits Schutz- und Rücksichtnahmepflichten treffen. Insbesondere bei gleichaltrigen Mitbewohnern trifft den Hauptmieter mangels Informationsvorsprung keine Verpflichtung zur Aussprache einer Belehrung, wie z.B. bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Das Gericht führte diesbezüglich aus:

 

„Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."

 

Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen würden, bestehe keine gesonderte Belehrungspflicht. Hierzu führte das Landgericht Köln aus:

 

„Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."

 

Diese Entscheidungen zeigen sehr deutlich, dass die Ausführungen der Abmahn-Kanzleien in Filesharing-Fällen nicht mehr ungeprüft hingenommen werden sollten. Den offensichtlichen Schwächen in der Argumentation und/oder Beweisführung wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße kann in der Regel durch die Ermittlungen vor Aussprache der Abmahnungen nicht gänzlich begegnet werden. Sowohl aus diesem Grunde, als auch um die geltend gemachten erheblichen Abmahnkosten überprüfen zu können, ist jedem Betroffenen zu empfehlen, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

 

Durch ein Vielzahl von Beratungen und Vertretungen von Betroffenen in Filesharing-Abmahnungen verfüge ich über fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet. In einer Vielzahl von Fällen konnten die Ansprüche abgewehrt werden. In allen anderen Fällen wurden auf ausdrücklichen Wunsch meiner Mandanten angemessene Vergleiche mit den Urheberrechtsinhabern getroffen. In keinem einzigen Fall musste der Anfangs geltend gemachte Betrag von den Betroffenen bezahlt werden. Für meine Tätigkeit berechne ich ein günstiges Pauschal-Honorar, auf Basis des absehbaren Zeitaufwandes.

 

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