AG Tempelhof-Kreuzberg: Schadensersatzanspruch des Mobilfunkanbieters bei Vertragskündigung wegen nicht erfolgter Zahlungen


Wer bei einem längerfristigen Mobilfunkvertrag mit der Zahlung der monatlichen Rechnungen in Verzug gerät, erhält irgendwann die vorzeitige Kündigung des Vertrages vom Mobilfunkanbieter. Neben den offenen Rechnungen verlangt der Mobilfunkanbieter dann zusätzlich Schadensersatz in Höhe des monatlichen Grundbetrages für die Restlaufzeit des Vertrages, der von den Gerichten regelmäßig zugesprochen wird.  Dabei muss der Mobilfunkanbieter die seinerseits aufgrund der Beendigung seiner Dienstleistungen eingesparten Aufwendungen auf den Basispreis anrechnen. Hierzu wurden bislang regelmäßig nur geringfügige Beträge (erspartes Porto für Rechnungsversandt, Abzinsung) in Abzug gebracht.


Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof  (Urteil vom 04.12.2014, 23 C 120/14) muss allerdings ein erheblicher Abzug für die ersparten Aufwendungen des Anbieters erfolgen, der auf 50% des Basispreises zu schätzen ist. Die Höhe dieses Abzuges lasse sich, so das Gericht,  aus den von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelten und den unterschiedlichen Preisen für die verschiedenen Leistungsangebote des Anbieters (Gesamtflatrate, Flatrate in bestimmte Netze, etc.) herleiten. Soweit vom Telekommunikationsanbieter  - wie im vorliegenden Verfahren - keine anderweitige Berechnung zu den ersparten Aufwendungen vorgelegt wird, ist es nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt, 50% vom vereinbarten Basispreis in Abzug zu bringen.


Fazit: Wird der Mobilfunkvertrag wegen Zahlungsverzuges vorzeitig gekündigt, sollte die Berechnung des Schadensersatzes unbedingt kontrolliert und ggf. im Sinne der obigen Entscheidung korrigiert werden. UND: wer vorzeitig aus seinem Vertrag aussteigen möchte, erhält mit diesem Urteil eine brauchbare Berechnungsgrundlage (z.B.: Beendigung des Vertrages gegen Zahlung von 50% des Basisbetrages für die Restlaufzeit).

"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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