Keine Entschädigung bei Flugausfall wegen angekündigtem Pilotenstreik

Wird ein Interkontinentalflug aufgrund eines angekündigten Pilotenstreiks annuliert, steht den Passagieren keine Ausgleichszahlung zu (BGH, Urtv. v. 21.08.12, X ZR 138/11)

In dem zu entscheidenend Fall war dem Klläger vom LG Köln die pauschale Entschädigung vonn 600,00 EUR nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung) zugesprochen worden. Danach steht den Passagieren eines Interkontinentalfluges eine pauschale Entschädigung von 600,00 EUR zu, wenn ein Flug annuliert wird.

Auf die Revision der Beklagten Luftverkehrsgesellschaft hat der BGH entschieden, dass eine Verpflichtung zur Zahlung nicht gegeben sei. Dies ergäbe sich daraus, dass die Ankündigung eines Pilotenstreiks ein "außergewöhnlicher Umstand" sei. Im Falle, dass die Annulierung durch "außergewöhliche Umstände" hervorgerufen wird, sieht die Fluggastrechteverordnung ausdrücklich vor, dass die Airline von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit ist. Anders als die Vorinstanz hat der BGH in der Ankündigung des Pilotenstreiks einen solchen "außergewöhnlichen Umstand" gesehen. Dies ergäbe sich daraus, so der BGH, dass die Streikankündigung für die Luftfahrtgesellschaft ein "unabwendbares Ereignis" gewesen sei, der nicht durch zumutbare Maßnahmen Seitens der Fluggesellschaft hätte abgewendet werden können. Die Fluglinie habe auch alle notwendigen Maßnahmen unternommen, um die Anzahl der annulierten Flüge so gering wie möglich zu halten.

"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
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