OLG Koblenz: Eltern haften nicht (immer) für ihre Kinder

Fährt ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig einen Fußgänger an und verletzt ihn dadurch, haften Eltern bei einem 5-jährigen Kind jedenfalls dann nicht auf Schadensersatz, wenn sie dem Kind in einer Sicht- und Rufweite folgen, die es ihnen ermöglicht, jederzeit eingreifen zu können.

 

Das OLG Koblenz hat die Schmerzensgeldklage eines Rentners, der von einem Kind mit dem Fahrrad auf dem Bügersteig angefahren und verletzt worden war, in zweiter Instanz abgewiesen (Urt. v. 24.08.11, 5 U 433/11).

 

In dem zu entscheidenden Fall hat ein fünf Jahre altes Kind mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg einen 76 Jahre alten Fußgänger angefahren und so erheblich verletzt, dass er einen dauerhaften Schaden davongetragen hat. Die Mutter des Kindes hat sich im Zeitpunkt des Unfalls in einiger Entfernung vom Kind befunden.

 

Da das Kind auf Grund seines Alters selbst nicht für den Schaden haftet, kann der Geschädigte von der Mutter nur dann Schadensersatz beanspruchen, wenn die Mutter aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftet. In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Mutter ihr Kind auf einem Gehweg, also in einem Bereich, in dem nicht mit eklatanten Gefahrensituationen zu rechnen sei, jedenfalls nicht in nächster Nähe begleiten müsse, zumal dass Kind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war und äußere Einflüsse, durch die es zur Unaufmerksamkeit hätte verleitet werden können, nicht zu ersehen waren. Im vorliegenden Fal l hätte die Mutter daher ihrer Aufsichtspflicht genügt, wenn sie dem Kind auf allgemeine Sicht – und Rufweite gegfolgt wäre. Dies war nicht der Fall. Die Mutter hatte sich im Zeitpunkt des Unfalls in größerer Entfernung befunden.

 

Bei der Frage, ob eine schadensersatzbegründende Aufischtspflichtverletzung vorliegt, muss immer auch danach gefragt werden, ob der geltend gemachte Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall verneint. Selbst wenn die Mutter die nach den obigen Ausführungen gebotene Sicht- und Rufweite eingehalten hätte, hätte sie den Unfall nicht vermeiden können. Diese Schlussfolgerung hat das Gericht den konkreten Umständen entnommen. Der Unfall hatte ich ein einer in Sträuchern und Gebüsch eingebetteten Biegung ereignet und hätte von der Mutter ebenso wenig wie von dem Kläger selbst vermieden werden können. Die Mutter hätte auch bei gehöriger Einhaltung Ihrer Aufsichtspflicht nicht präventiv einzgreifen können. Das Gericht hat daher die Klage abgewiesen.

 

 

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
Bertolt Brecht

Name
eMail
Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg

Telefon(0 40) 46 89 76 75
Fax(0 40) 46 89 76 76
eMailmail@rechtsanwalt-bartels.de
Akzeptieren

Um meine Webseite nutzerfreundlich zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, setze ich Cookies ein. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in meiner Datenschutzerklärung.