Hände weg von Himmelslaternen

OLG Koblenz verurteilt Veranstalterin einer Hochzeitsfeier zur Haftung für Brandschäden durch „fliegende Brandstifter“
Und das obwohl nicht einmal mit Sicherheit feststeht, dass die Himmelslaternen der Beklagten den Brand verursacht haben!


In seiner Entscheidung vom  15.10.2015 (Az: 6 U 923/14) hat das Oberlandesgericht Koblenz die Mitveranstalterin einer Hochzeitsfeier wegen eines Feuers, das durch sogenannte Himmelslaternen verursacht worden war, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Im Zeitpunkt des Schadens waren diese Art von Laternen in dem betreffenden Bundesland noch nicht verboten.


Die Laternen waren anlässlich der Hochzeitsfeier von der Mutter der Braut gekauft und am Abend der Feier von mehreren Gästen angezündet und zum Aufsteigen gebracht worden. Kurze Zeit später war in einer Entfernung von ca. 300 m Luftlinie der Holzsteg eines Yachtclubs in Brand geraten, wobei ein technischer Defekt als Brandursache ausgeschlossen werden konnte. Der Yachtclub hat die Veranstalterin der Hochzeit auf Zahlung von Schadensersatz verklagt.


Das Landgericht Koblenz hatte die Klage noch abgewiesen, da sich zu der fraglichen Zeit neben den von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten; diese Himmelslaternen hätten Personen, die nicht zu der Hochzeitsgesellschaft gehörten, von einem anderen Standort in der Nähe des Yachthafens aufsteigen lassen. Gegen diese Entscheidung legte der Yachthafen Berufung ein.


Das OLG Koblenz hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Mutter der Braut keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen, auch wenn diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Sie hätte erkennen müssen, dass es sich bei den Himmelslaternen um „fliegende Brandstifter“ handelt. Die Laternen seien erkennbar auf eine 5 bis 20 minütige Brennzeit angelegt und könnten sehr hoch aufsteigen. Es müsse daher immer damit gerechnet werden, dass die Laterne nach dem Start in größerer Höhe von einer Luftbewegung erfasst und anderenorts mit noch brennender Kerze wieder landen. Diese naheliegende Gefahr habe sich hier realisiert, so das Gericht. Mehrere Zeugen hatten ausgesagt, dass die Laternen in Richtung des Yachthafens abgedriftet seien. Damit sei die Mutter der Braut genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten. Somit stünde fest, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden haftet.

Eine Haftung der Beklagten sei auch nicht deshalb auszuschließen, so das Gericht, weil im fraglichen Zeitpunkt auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen die Steganlage des Yachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Dies folge aus der Vorschrift des § 830 BGB. Danach sei nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht habe, sich aber nicht feststellen lasse welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich. Es müsse lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn feststeht, dass sein fehlerhaftes Verhaltens für den entstandenen Schaden ursächlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die Himmelslaternen von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden waren und die Himmelslaternen von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen konnten.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 04.11.2015)

Fazit:  Sieht hübsch aus, ist aber gefährlich und kann sehr, sehr teuer werden. Also - Hände weg von Himmelslaternen!




 

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(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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