Unterhalt 

 

Kindesunterhalt

Trennungsunterhalt 

nachehelicher Unterhalt 

 

Kindesunterhalt

minderjährige Kinder

Die Höhe des Kindesunterhalts (Bedarf) richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes und wird im Allgemeinen der Düsseldorfer-Tabelle entnommen, deren aktuelle Version Sie aufrufen können, in dem Sie hier klicken.

 

volljährige Kinder

Nach Eintritt der Volljährigkeit entfällt der Betreuungsbedarf für das Kind und es sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Unterhaltsbedarf richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer-Tabelle und ist anhand des zusammengerechneten Einkommens beider Eltern zu berechnen.Dabei muss jeder Elternteil denjenigen Anteil vom Unterhalt bezahlen, der seinem Anteil am Gesamteinkommen beider Eltern entspricht, höchstens jedoch denjenigen Unterhaltsbetrag, der sich aus seinem Eigeneinkommen ergibt.

 

Sonderbedarf

Sonderbedarf ist zusätzlich notwendiger Lebensbedarf, der z.B. durch Krankheit, Schulfahrten, Nachhilfestunden, Musikunterricht in außergewöhnlicher Höhe entsteht. Auf die Entstehung der Kosten ist rechtzeitig hinzuweisen. Sie sind angemessen auf beide Eltern zu verteilen, im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zueinander.

 

Mehrbedarf

Mehrbedarf sind laufende Bedarfssteigerungen z.B. durch Krankheit, Kindergarten, etc.. Die Kosten des Mehrbedarfs sind von beiden Eltern im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte zueinander zu tragen.

 

Anrechnung von Kindergeld

Gemäß § 1612 b BGB enthält der betreuende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe, die Hälfte hiervon ist vom Barunterhalt des anderen Elternteils abzuziehen. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhält dieser Elternteil das Kindergeld, bei dem anderen Elternteil ist es zur Hälfte abzuziehen(§ 64 Abs. 2 EStG). Hat das volljährige Kind bereits einen eigenen Hausstand, erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, der den höheren Unterhalt bezahlt, bei dem anderen Elternteil ist es zur Hälfte abzuziehen (§ 64 EStG).

 

Dauer des Kindesunterhalts

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch eines Kindes die Kosten einer angemessenen „Vorbildung für den Beruf“. Eine angemessene Ausbildung in diesem Sinne ist eine Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes entspricht. Die Finanzierung dieser Ausbildung muss den Eltern außerdem wirtschaftlich zumutbar sein. Im Gegenzug für den Unterhalt schuldet das Kind seinen Eltern eine zielstrebige Durchführung der Ausbildung. Die Ausbildung muss auf ein konkretes Ausbildungsziel ausgerichtet sein; es muss eine gewisse Erfolgsaussicht bestehen. Das Zielstrebigkeitserfordernis ist bezogen auf den Einzelfall zu beurteilen. So kann es z.B. vorkommen, dass ein Kind auch nach dem Abbruch eines Studiengangs weiter Unterhalt beanspruchen kann, wenn es an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnimmt. Unterhalt für die nichtehelicher Mutter /den nichtehelichen Vater.

 

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Trennungsunterhalt

wird überarbeitet

 

 Nachehelicher Unterhalt

wird überarbeitet

 

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